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Verpackungsverordnung

 

Hersteller und Vertreiber sind für das Recycling der in Verkehr gebrachten Verpackungen verantwortlich. 

Grundsätze der Verpackungsverordnung: 

Die Verpackungsverordnung bezeichnet in § 3 Abs. 4 Transportverpackungen als Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportes verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.

Sogenannte Versandverpackungen zählen nach § 3 Abs. 1 Nr.2 Satz 1 nicht zu den Transportverpackungen: „Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung einzustufen.

Worin unterscheiden sich Transportverpackungen von Verkaufsverpackungen?

Transportverpackungen unterscheiden sich von Verkaufsverpackungen dadurch, dass diese im Handel verbleiben und nicht an private Endverbraucher abgegeben werden. Typische Transportverpackungen sind beispielsweise Europlatten sowie Sicherungsfolien für Paletten.
 

Beispiele für die wichtigsten Transportverpackungsmaterialien: 

  • Papier, Pappe, Karton
  • PE-Schrumpf-, Stretch- und Luftpolsterfolien
  • Holz
  • Weißblech
  • Aluminium
  • Styropor
  • Umreifungsbänder

Hinweis auf Beteiligung am Rücknahmesystem der Landbell AG

Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen hat
sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach § 6 VerpackV dem bundesweit
tätigen Rücknahmesystem der Landbell AG, Mainz, (Kundennummer: 4139146), angeschlossen. Weitere Informationen finden
Sie auf der Website der Landbell AG.